Das Schwerbehindertengesetz
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Menschen verlieren ihre körperliche und seelische Unversehrtheit, kurz sie werden krank und sehen sich zahlreichen Nachteilen im Alltag, im privaten und beruflichen Umfeld ausgesetzt.
Der Gesetzgeber gibt diesen Menschen die Möglichkeit, durch Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz besonderen gesellschaftlichen Schutz, Fürsorge und Ausgleich zu erlangen. Soziale Entschädigung heißt die Zielsetzung des Gesetzgebers!
Soweit die Theorie.
Als langjähriger Gutachter für zahlreiche Versorgungsämter erlaube ich mir die Anmerkung, dass diese Aufgabe in der Regel sehr ernst genommen wird.
Dennoch können sich in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten und Missverständisse ergeben. Frust ist vorprogrammiert.
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Gemälde: Bertram (Lüneburg)
Ankündigung: Ausstellung ihrer Werke Advent 2012 im red.BRICK
Informationen online ab 4. November www.red-brick.de
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Sie führen bei den AntragstellerInnen zu Unverständnis und Unzufriedenheiten.
Die Gründe hierfür liegen auf der Hand:
Ein Großteil der gutachterlichen Stellungnahmen erfolgt durch unabhängige externe GutachterInnen, die selbst den/die AntragstellerIn nicht persönlich kennen, sondern die Beurteilung anhand von eingereichten aktuellen medizinischen Befundberichten, Laborbefunden, Pflegegutachten usw. vornehmen. Obgleich hierdurch eine maximale Unabhängigkeit gewährt ist, können die Beurteilungen nur so gut sein, wie die medizinischen Befundberichte selbst.
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Leider sind Rehaberichte oft zu optimistisch und auch Gefälligkeitsbescheinigungen des Hausarztes sind keine sehr seltene Ausnahme und schaden mehr als sie nutzen. Die Vergütung der angeforderten Befundberichte ist lausig und man darf sich nicht wundern, dass so mancher Bericht keine hinreichend aussagekräftigen Befunde enthält, sondern bei der Auflistung von Diagnosen endet.
Eine körperliche Inaugenscheinnahme/Untersuchung und ausführliche Befragung in Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften des SchwbG wäre zweifelsohne ein Gewinn, lässt sich aber in der Masse der Anträge offenkundig nicht verwirklichen.
In Zeiten der Digitalisierung werden oft viele umfangreiche Befunde ans Amt übermittelt, wo der externe Außengutachter, wiederum für wenig Geld dicke Ordner durchforsten soll. Dabei böte ein kurzer aussagekräftiger und kritisch zusammenfassender Bericht einschl. Diagnostik und Therapie des behandelnden Hausarztes in vielen Fällen eine sichere Bewertungsgrundlage.
Man kann diese Entwicklung bemängeln, sie wird sich aber nur schwer verändern lassen.
Faktisch wird aufgrund dieser nicht selten unsicheren Sachlage ein Bescheid erteilt, der rechtsmittelfähig einen Widerspruch erlaubt.
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Auch das Anspruchdenken der Antragsteller hat sich in Teilen sich verändert. So zögert heute mancher Kettenraucher nicht, ein leichtes morgendliches Hüsteln beim Amt als Behinderung geltend zu machen und nicht wenige stark Übergewichtige hinterfragen den ausbleibenden Erfolg ihrer Knieperation nicht.
Wird dann die erwünschte Parkerleichterung abgelehnt, ist Frust vorprogrammiert.
Das SchwbG nimmt keine moralische Stellung zu den Umständen einer Behinderung, benötigt für eine Feststellung allerdings den "objektiven Befund". Leider findet sich so manch schmerzhaftes Gelenk, das aber gut beweglich ist. Auf der anderen Seite gibt auch den schmerzarmen steifen Rücken. Bereits diese Beispiele zeigen, wie schwierig es sein kann, objektives und subjektives Ausmaß einer Behinderung angemessen zu bewerten. Hierzu braucht es Zeit.
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Ich möchte betonen, dass unberechtigte Ablehungsbescheide sehr häufig mit der mangelhaften Befundsituation und weniger mit sturkörpfigen MitarbeiterInnen in den Versorgungsämtern zu tun haben.
Dennoch, Widersprüch und evtl. eingereichte Klagen vor dem Sozialgericht sind nervenaufreibend, langwierig und auch mit Kosten verbunden.
​Damit nicht Jahre ins Land gehen, sollte früh eine gezielte und antragsorientierte Begutachtung stattfinden.
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Mein Ziel ist es, einen aktuellen und denkbar objektiven medizinischen Befund zu erstellen, der, die gegenwärtig gültige Rechtssprechung nach dem SchwbG berücksichtigend, die Versorgungsämter in die Lage versetzt, eine gerechte und versorgungsmedizinisch angemessene Entscheidung zu fällen.
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